Die Unternehmen haben an die Gemeinde, in der sie tätig sind, Gewerbesteuer zu entrichten.
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Netto-Umsatz, verringert um den Beschaffungswert der verkauften Waren, die Materialkosten, den Wert der vermittelten Leistungen und den Wert der Subunternehmerleistungen. Von den Einnahmen können personelle Aufwendungen, in Anspruch genommene Leistungen, wertvermindernde Abschreibungen und finanzielle Aufwendungen nicht abgezogen werden. Eine weitere Verschärfung für Großunternehmen besteht darin, dass die Kürzungen, mit Ausnahme der Materialkosten, bei einem inländischen Umsatz von mehr als 500 Mio. HUF nur bis zu 70%-85%, je nach Betriebsgröße, geltend gemacht werden können.
Die Höhe der Gewerbesteuer beträgt je nach Kommunalverwaltung bis zu max. 2%.
Für Unternehmen, die gleichzeitig in mehreren Gemeinden betrieblich tätig sind und steuerpflichtige Umsätze erwirtschaften, wird die Steuerbemessungsgrundlage nach festgesetzten, vom Gesetz bestimmten Berechnungsmethoden unter den einzelnen Kommunalverwaltungen aufgeteilt. Die Steuerausscheidung erfolgt aufgrund des proportionalen Personalaufwandes in den betreffenden Kommunen.
Eine Unternehmung, deren Tätigkeitsdauer in Ungarn weniger als einen Monat beträgt, z.B. bei einer von einer ausländischen Firma durchgeführte Bau-Montage, ist von der Gewerbesteuer befreit. Vorübergehende Tätigkeiten, die innerhalb eines Jahres insgesamt nicht länger als ein halbes Jahr dauern, werden mit einer Tagespauschale von max. 5‘000 HUF pro Tag abgegolten.