Die ungarische Steuerbehörde achtet seit einigen Jahren anlässlich von Steuerkontrollen vermehrt auf die Erfüllung der Transferpreis-Dokumentationspflicht. Diese Pflicht kann mit verschiedenen Methoden erfüllt werden.
- Vergleichspreismethode
- Wiederverkaufspreismethode
- Kosten-Gewinn-Methode
- Nettogewinn-Methode
- Gewinnaufteilungs-Methode
- Sonstige Methode (in begründeten Fällen)
Die Anforderungen an die Dokumentation wurden in der letzten Zeit vereinfacht. Bei Transaktionen unter 50 Mio. HUF muss der Marktpreis nicht dokumentiert werden. Bei einigen konzerninternen Leistungen (IT, Rechnungsführung, Administration) kann, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, eine vereinfachte Dokumentation erstellt werden.
Ab 2015 gelten Gesellschaften (Personen) mit einheitlicher Geschäftsführung unabhängig von der Gesellschafterstruktur als verbundene Unternehmen.
Die Verletzung der Transferpreis-Regeln wird von der Steuerbehörde mit einem überdurchschnittlich hohen Bußgeld geahndet.
Country by Country Reporting (CBCR)
Ungarn hat sich am 1. Dezember 2016 den Ländern angeschlossen, welche das CBCR anwenden. Die Regelungen liegen erst als Gesetzesentwurf vor.
Durch das CBCR soll den Steuerbehörden eine Risikoeinschätzung ermöglicht werden und aufgrund des CBCR darf keine Anpassung der Verrechnungspreis erfolgen.
Unternehmen sind in Ungarn für CBCR verpflichtet:
- wenn die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich in Ungarn ansässig ist,
- für das ungarisches Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe, wenn für die oberste Muttergesellschaft keine CBCR Meldepflicht besteht,
- wenn Muttergesellschaft nicht für ein CBCR verpflichtet wäre, müssen dennoch die in der EU ansässigen Mitglieder der Gruppe CBCR anwenden.
Von der Datenermittlung sind multinationale Unternehmensgruppen befreit, deren konsolidierter Nettoumsatz die 750 Mio. EUR nicht erreichen.
Die in Ungarn ansässigen obersten Muttergesellschaften sind verpflichtet für das zum ersten Mal am 1.1.2016 oder später beginnende Geschäftsjahr binnen 12 Monaten das CBCR abzugeben. Die ungarischen Unternehmen erstatten das erste Mal für das am 1.1.2017 oder später beginnende Geschäftsjahr Meldung.
Die Gruppenunternehmen haben die CBCR Meldepflicht bis zu letztem Tag des am 1.1.2017 oder später beginnende Geschäftsjahres an das ungarische Finanzamt zu melden, auch wenn sie als Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe von der CBCR-Pflicht befreit wären.
Das mangelhafte CBCR kann bis zu 20 Mio. HUF bestraft werden.