Einige Posten der Rechnungsführung beeinflussen das Ergebnis vor Steuern. Darunter gibt es solche, die gewisse Kosten und Aufwendungen in der Steuerbemessungsgrundlage nicht gestatten und solche, die gewisse Einnahmen von der Steuerbemessungsgrundlage ausnehmen. Die Wichtigsten sind:
Die Steuerbemessungsgrundlage erhöhende Posten (nicht anerkannte Kosten und Aufwendungen):
- Für unsichere, nicht genau zu bestimmende künftige Kosten und Verbindlichkeiten gebildete zweckgebundene Rücklagen;
- Sicher anfallende, vertragsgemäße Kosten und Aufwendungen können zulasten der Steuerbemessungsgrundlage verrechnet werden;
- Der für Forderungen und vom Liquidator nachgewiesene, verrechnete Wertverluste kann von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
- Bußgelder, Verzugsstrafen;
- Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Unterkapitalisierung);
- An CFC -Unternehmen bezahlten Beträge;
- Nicht entsprechend dokumentierte oder nicht nachweisbar im Interesse der Unternehmenstätigkeit getätigten Aufwendungen
Die Steuerbemessungsgrundlage senkende Posten und weitere Vergünstigungen
- Die Steuerbemessungsgrundlage kann bis zu 50% durch in früheren Jahren verrechnete Verluste verringert werden. Vor 2015 entstandene Verluste dürfen höchstens bis 2025 und ab 2015 entstehende Verluste höchstens auf 5 Jahre abgegrenzt werden;
- 50% der Spenden an gemeinnützige Organisationen und Hochschuleinrichtungen;
- Erzielte Kursgewinne, die bei angemeldeten Beteiligungen erzielt werden (Holdingprivileg);
- Einnahmen aus dem Verkauf von angemeldeten immateriellen Gütern (z.B. Tantiemen, Lizenzen, Markennamen);
- Die für künftige Entwicklungszwecke gebundene Rücklage, die in den folgenden vier Jahren für Investitionen aufgewendet werden muss, wird als vorgezogene Wertverminderung geltend gemacht;
- Eine Sonderabschreibung von 50%, in einzelnen benachteiligten Regionen sogar von 100% für Anschaffungen von EDV-Technik, Möbel, sonstigen Geräte, Anlagen etc.;
- Wert der von kleinen und mittleren Unternehmen beschafften neuen Investitionsgütern bis zur Höhe des vorsteuerlichen Gewinns (max. bis 30 Mio. HUF)