Ungarn hat mit mehr als siebzig Staaten bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, in denen die Zuständigkeit, je nach Einkommensarten das anzuwendende Recht festgelegt werden. Ausländische Privatpersonen sind nach den in den bilateralen Steuerabkommen festgelegten Prinzipien und nach den ungarischen Rechtsregeln verpflichtet, in Ungarn Steuern zu zahlen und eine Steuererklärung einzureichen. Ungarische Privatpersonen sind in Ungarn uneingeschränkt steuerpflichtig, d. h. sie müssen über ihr sämtliches Einkommen der Steuerbehörde eine Steuererklärung abgeben. Ausländische Personen sind in Ungarn beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen nur für ihr aus Ungarn stammendes, bzw. gemäss Doppelbesteuerungsabkommen in Ungarn zu versteuerndem Einkommen eine Steuerdeklaration einreichen und Steuern bezahlen.
Privatpersonen zahlen auf ihrem in Ungarn steuerpflichtigen Einkommen vierteljährlich einen Steuervorschuss. Einzahlungsstichtag ist der 12. Tag des dem Quartal folgenden Monats. Die Steuererklärung muss jährlich bis zum 20. Mai des folgenden Jahres bei der ungarischen Steuerbehörde eingereicht werden. Die Steuerbehörde kann die in der Steuererklärung gemachten Angaben und die zugrunde gelegten Einkommensnachweise bis zu fünf Jahre nach der Einreichung kontrollieren. Privatpersonen können ihre fehlerhaft ausgestellten Steuererklärungen innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist auf dem Weg der Selbstanzeige korrigieren.
Beantragung einer Steueridentifizierungsnummer bei der ungarischen Steuerbehörde (NAV)
Um seiner Steuerpflicht nachzukommen, kann sich die ausländische Privatperson bei der ungarischen Steuerbehörde registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt mittels Antrag für eine ungarische Steueridentifizierungsnummer. Der Antrag kann per Post oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Für die Registrierung werden folgende Angaben benötigt:
- Staatsbürgerschaft
- Vollständiger Name
- Geburtsname
- Geburtsort und Geburtsdatum
- Name der Mutter
- Ausländischer Wohnsitz
- Ungarische Zustellungsadresse
Anmeldungen bei der Arbeitsmarktzentrale und bei der Steuerbehörde
Der inländische Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anstellung von ausländischen Arbeitnehmern bei der für den Arbeitsort zuständigen Arbeitsmarktzentrale zu melden. Der inländische Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die ungarische Steuerbehörde über die Steuerpflicht der ausländischen Privatperson zu informieren.