In Ungarn werden für unternehmerische Investitionen und die Errichtung von Niederlassungen von Ausländern umfassender Schutz und Sicherheit gewährt. Ausländer dürfen in Ungarn Unternehmen, Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen gründen und eine Tätigkeit ausüben, sofern dies zur Einkommens- und Gewinnerzielung dient. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann in Ungarn eine Niederlassung oder Handelsrepräsentanz, bzw. selbstständige Gesellschaft oder ein Tochterunternehmen gründen und im Handelsregister eintragen lassen.
Einige speziell geregelte, wirtschaftliche Tätigkeiten können ohne Gründung einer Niederlassung oder eines selbstständigen Unternehmens ausgeübt werden, wie z.B.:
- Unterrichtstätigkeit in einem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Hochschulinstitut,
- Tätigkeit von Vortragskünstlern,
- Sachverständigentätigkeit, (mit Ausnahme der Tätigkeit als Buchprüfer, Buchhalter, Rechnungsführer und Rechtsberater,
- Handelstätigkeit, soweit diese ohne Anwesenheit und in einer ständigen Einrichtung der ausländischen Person im Inland ausgeübt werden kann, usw.
Nach dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit können Ausländer auch ohne Niederlassung in Ungarn Dienstleistungen im der Rahmen der gemeinschaftlichen Regeln und Abkommen über die Grenze erbringen.