März 5, 2017

Abzug, Zahlung, Rückvergütung der MWST

Abzugsverbot

Bei einigen Produkten, Waren und Dienstleistungen ist kein MWST-Abzug zulässig, ausser diese sind für den Weiterverkauf bestimmt oder werden direkt in das verkaufte Produkt, Ware oder Dienstleistung eingebaut:

  • Treibstoff für PKW;
  • Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Haltung eines PKWs (50% der Aufwendungen für Reparatur, Wartung, Instandsetzung und sonstige Dienstleistungen);
  • Miete, Leasing eines PKWs (50%);
  • Parkgebühren, Straßennutzung für Fahrzeuge mit Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen;
  • Speisen, Getränke, Gastronomie, Unterhaltung, Taxi;
  • Bau, Modernisierung von Wohnimmobilien;
  • 30% der Telefonrechnung.

Steuererklärung

Die über eine EU-Steuernummer verfügenden Steuersubjekte reichen monatlich oder vierteljährlich bis zum 20. Tag des darauffolgenden Monats oder Quartals eine MWST-Erklärung ein. In der Erklärung kann die Vorsteuer mit der MWST-Schuld verrechnet werden. Ab 2017 sind Transaktionen mit einem Mehrwertsteueranteil von mehr als 100’000 HUF in der Steuererklärung separat auszuweisen.

Rückerstattung

Wenn in der Mehrwertsteuererklärung eine Vorsteuerrückerstattung beantragt wird, ist die Steuerbehörde gemäss  Entscheid des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, die zu vergütenden Beträge über 1’000’000 HUF an Steuerpflichtige mit monatlicher Erklärungspflicht und über 250’000 HUF an Steuerpflichtige mit vierteljährlicher Erklärungspflicht zu überweisen. Die Rückerstattung muss erfolgen, ungeachtet davon, ob der Steuerpflichtige die Steuer auf der Vorleistung entrichtet hat. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 75 Tagen. Es kann auch die Überweisung innerhalb von 45 Tagen beantragt werden, wenn in der entsprechenden Periode alle vorsteuerberechtigten Einkaufsrechnungen vollständig bezahlt wurden.