Die MWST-Pflicht entsteht in der Regel im Zeitpunkt der Erfüllung, d.h. der tatsächlichen Realisierung der Transaktion. Spezielle Erfüllungszeitpunkte sind in nachstehenden Fällen gültig:
- Im Falle eines Vorschusses am Tage des Erhalts des Vorschusses. Die Vorschuss-Rechnung muss vom Lieferanten nachträglich, nach Eingang des Vorschusses ausgestellt werden.
- Im Falle von regelmäßigen, unter die befristete Verrechnung fallenden Produktverkäufe und Leistungserbringungen am Tage der Zahlungsfälligkeit (z.B. Miete oder monatlich verrechneter Produktvertrieb sud Konsignationslager)
- Im Falle von Transaktionen mit umgekehrter MWST-Schuld (reverse charge), am frühesten eingetretenen Zeitpunkt vom Tag des Rechnungserhalts an, vom Tag der Bezahlung des Entgelts oder vom 15. Tag des folgenden Monats an berechnet.