Mai 8, 2017

Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern in Ungarn

Mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmend, werden von den ungarischen fremdenpolizeilichen Regeln die Ausländer in zwei Gruppen eingestuft: EWR-Bürger mit Reise- und Aufenthaltsfreiheit und Drittstaatsangehörige.

Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern mit Reise- und Aufenthaltsfreiheit

EWR-Bürger können mit einem Personalausweis oder gültigen Reisedokument nach Ungarn einreisen und sich im Land bis zu drei Monate aufhalten.

EWR-Bürger sind zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie:

  • sich zwecks einer Erwerbstätigkeit im Land aufhalten;
  • über genügend finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt für sich selbst, ihre Familie und für die gesamte Aufenthaltsdauer verfügen;
  • den Nachweis erbringen, einer Sozialversicherung angeschlossen zu sein und/oder die Deckung von Krankenversicherungsleistungen sorgen;
  • zwecks Studienaufenthalt einreisen und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

EWR-Bürger sind verpflichtet, sich unter Angabe der persönlichen Daten der für ihren Wohnort zuständigen, regionalen fremdenpolizeilichen Behörde spätestens am 93. Tag nach der Einreise persönlich anzumelden. Der Antragsteller hat die Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen gegenüber der fremdenpolizeilichen Behörde anhand von Dokumenten nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann den Antragsteller nur im Krankheitsfalle vom persönlichen Erscheinen dispensieren. Nach erfolgter Genehmigung des Aufenthaltes erhält der EWR-Bürger eine Registrationsbescheinigung (Karte), in der die Daten und der Zeitpunkt der Registrierung dokumentiert sind.

EWR-Bürger, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Ungarn aufgehalten haben, sind zum Daueraufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung wird von der für ihren Wohnort zuständigen, regionalen Direktion der Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde mit der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bestätigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können erwerbstätige EWR-Bürger vor Ablauf der Fünf-Jahres-Aufenthaltsfrist eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten, z.B. beim Erreichen der Pensionsaltersgrenze, bei Unfall oder wegen Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit.

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige können für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten unter den Voraussetzungen des Schengener-Grenzkodexes nach Ungarn einreisen, wenn sie über ein gültiges Reisedokument und Visum oder über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Der Nachweis der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt ist bereits beim Grenzübertritt erforderlich. Der über ein Aufenthaltsvisum oder Nationalvisum Verfügende ist nach Ablauf der im Visum vermerkten Aufenthaltsdauer berechtigt, eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen und sich weiterhin auf dem Territorium Ungarns aufzuhalten.

Die Gründe für die häufigste Aufenthaltsdauer von drei Monaten sind:

  • Erwerbstätigkeit;
  • Studium;
  • Forschungsarbeiten;
  • Familienzusammenführung;
  • offizieller Zweck;
  • Besuch;
  • medizinische Behandlung;
  • humanitäre Zwecke.

Für die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Inland bedarf es einer von der ungarischen Fremdenpolizei erteilten Aufenthaltsbewilligung.

Ein Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss, nebst den Dokumenten für die Personenidentifizierung, folgende Unterlagen enthalten:

  • die von der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilte Beschäftigungsbewilligung;
  • den Arbeitsvertrag;
  • die ungarische Wohnsitzbestätigung;
  • den Nachweis der für die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Ausbildung, usw.

Die Gültigkeitsdauer einer für Erwerbstätigkeit ausgestellten Aufenthaltsbewilligung kann höchstens drei Jahre betragen. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Bei einer mit einer Beschäftigungsbewilligung verbundenen Tätigkeit wird die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung angepasst.