Umsatzsteuer

Das ungarische System der Umsatzsteuer ist seit 2008 vollständig mit den EU-Mehrwertsteuer-Richtlinien (MWST) harmonisiert. Im Folgenden einige wichtige Bestimmungen:

Steuersätze der Umsatzsteuer

Es gibt drei verschiedene MWST-Sätze:

  • Allgemeiner Steuersatz: 27%
  • Vergünstigter Steuersatz: 18% für Molkereiprodukte, Brot, Fernwärmeversorgung, kommerzielle Beherbergungsdienstleistungen,
  • Vergünstigter Steuersatz: 5%: spezielle Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel, Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, Bücher, Zeitschriften, Tageszeitungen, Noten.

Steuerfreie Umsätze

Steuerfreie Umsätze gliedern sich in folgende Gruppen:

  • Einige Produktverkäufe und Leistungen im öffentlichen Interesse (z.B. Postdienstleistungen, bestimmte medizinische Dienstleistungen, öffentlich-rechtliche Medien, Volkskunstprodukte und Events);
  • Spezielle Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien, z.B. Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, Glückspiel, Verkauf von Ackerland (kein Baugrundstück);
  • Optionsfreie Verkäufe; bei diesen kann die MWST-Pflicht beantragt werden, z.B. Immobilienvermietung, Verkauf von Immobilien, die älter als zwei Jahre sind;

Entstehen der MwSt-Pflicht

Die MWST-Pflicht entsteht in der Regel im Zeitpunkt der Erfüllung, d.h. der tatsächlichen Realisierung der Transaktion. Spezielle Erfüllungszeitpunkte sind in nachstehenden Fällen gültig:

  • Im Falle eines Vorschusses am Tage des Erhalts des Vorschusses. Die Vorschuss-Rechnung muss vom Lieferanten nachträglich, nach Eingang des Vorschusses ausgestellt werden.
  • Im Falle von regelmäßigen, unter die befristete Verrechnung fallenden Produktverkäufe und Leistungserbringungen am Tage der Zahlungsfälligkeit (z.B. Miete oder monatlich verrechneter Produktvertrieb sud Konsignationslager)
  • Im Falle von Transaktionen mit umgekehrter MWST-Schuld (reverse charge), am frühesten eingetretenen Zeitpunkt vom Tag des Rechnungserhalts an, vom Tag der Bezahlung des Entgelts oder vom 15. Tag des folgenden Monats an berechnet.

Regeln der Rechnungsstellung

Inhaltliche Anforderungen einer Fakura

Die inhaltlichen Anforderungen an die Faktura harmonisieren mit den in der EU-Direktive verankerten Grundprinzipien. Eine Besonderheit ist, dass auf den in vom HUF abweichenden Währungen ausgestellten Rechnungen:

  • die MWST-Summe in jedem Fall in HUF angegeben werden muss;
  • zur Bestimmung der HUF-Summe der gesetzlich vorgeschriebene Umrechnungskurs angewendet werden muss. Dieser ist in der Regel ein am Tag des Leistungsdatums gültiger, durch ein inländisches Kreditinstitut notierten Fremdwährungsverkaufskurs oder – nach Voranmeldung – der durch die Ungarische Nationalbank bzw. die Europäische Zentralbank notierte Mittelkurs.

Das Mehrwertsteuergesetz sieht in bestimmten Fällen die Anführung eines Textes mit vorgegebenem Inhalt auf der Rechnung vor (z.B. Selbstfakturierung, umgekehrte Steuerschuldnerschaft).

Rechnungsblock, Fakturierungssoftware

Die Pflicht zur Rechnungsstellung kann mittels Rechnungsblock, der in Fachgeschäften als Vordruck erhältlich ist, maschineller Rechnung, die durch eine Fakturierungssoftware erstellt wird und auf der Grundlage einer mit dem Käufer im Voraus getroffenen schriftlichen Vereinbarung elektronisch erstellt wird. Für die Ausstellung, Übermittlung und Archivierung von elektronischen Rechnungen gelten für den Aussteller und den Empfänger spezielle Regeln.

Die Fakturierungssoftware muss die in einem gesonderten Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen. Die fortlaufende Nummerierung ohne Auslassung und Wiederholung (bei ausländischen Firmen unter Anwendung eines besonderen Nummernbereiches) und der Ausschluss der Möglichkeit von nachträglichen Änderungen und Löschungen sind gesetzliche Voraussetzung. Die Beschreibung und eine detaillierte Bedienungsanleitung der Fakturierungssoftware ist bei der Steuerbehörde zu hinterlegen.

Gutschriftsverfahren

Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien kann die Faktura auch vom Kunden ausgestellt werden.

Registerkasse (on-line)

Die Einzelhandelsverkaufsstellen müssen ihre Pflicht zur Ausstellung einer Quittung durch Anwendung einer für die elektronische Datenübermittlung und mit der Steuerbehörde online verbundenen Registrierkasse erfüllen.

Echtzeitmeldung

Die Daten der Ausgangsrechnungen müssen automatisch vom Rechnungssoftware direkt an Finanzamt weitergeleitet werden. Die Datenleistung betrifft Rechnungen, deren Umsatzsteuerbetrag HUF 100’000 übersteigt und der Kunde ein Steuersubjekt mit ungarischer Steuernummer ist. Die Datenleistung muss hinsichtlich mit Software ausgestellten Rechnungen elektronisch, sofort nach Rechnungsstellung, ohne menschlichen Beitrag erfolgen.

Abzug, Zahlung, Rückvergütung der MWST

Abzugsverbot

Bei einigen Produkten, Waren und Dienstleistungen ist kein MWST-Abzug zulässig, ausser diese sind für den Weiterverkauf bestimmt oder werden direkt in das verkaufte Produkt, Ware oder Dienstleistung eingebaut:

  • Treibstoff für PKW;
  • Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Haltung eines PKWs (50% der Aufwendungen für Reparatur, Wartung, Instandsetzung und sonstige Dienstleistungen);
  • Miete, Leasing eines PKWs (50%);
  • Parkgebühren, Straßennutzung für Fahrzeuge mit Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen;
  • Speisen, Getränke, Gastronomie, Unterhaltung, Taxi;
  • Bau, Modernisierung von Wohnimmobilien;
  • 30% der Telefonrechnung.

Steuererklärung

Die über eine EU-Steuernummer verfügenden Steuersubjekte reichen monatlich oder vierteljährlich bis zum 20. Tag des darauffolgenden Monats oder Quartals eine MWST-Erklärung ein. In der Erklärung kann die Vorsteuer mit der MWST-Schuld verrechnet werden. Ab 2017 sind Transaktionen mit einem Mehrwertsteueranteil von mehr als 100’000 HUF in der Steuererklärung separat auszuweisen.

Rückerstattung

Wenn in der Mehrwertsteuererklärung eine Vorsteuerrückerstattung beantragt wird, ist die Steuerbehörde gemäss  Entscheid des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, die zu vergütenden Beträge über 1'000’000 HUF an Steuerpflichtige mit monatlicher Erklärungspflicht und über 250’000 HUF an Steuerpflichtige mit vierteljährlicher Erklärungspflicht zu überweisen. Die Rückerstattung muss erfolgen, ungeachtet davon, ob der Steuerpflichtige die Steuer auf der Vorleistung entrichtet hat. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 75 Tagen. Es kann auch die Überweisung innerhalb von 45 Tagen beantragt werden, wenn in der entsprechenden Periode alle vorsteuerberechtigten Einkaufsrechnungen vollständig bezahlt wurden.