Niederlassung von Ausländern

Bereits der Gründungsvertrag von Rom der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus dem Jahr 1957 enthielt das Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, d.h. das Recht zur freien Einreise und zum Aufenthalt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, bzw. die allmähliche Aufhebung der nachteiligen Behandlung in Bezug auf die Beschäftigung, Entlöhnung und sonstige Arbeitsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft. Ungarn ist seinen im Beitrittsvertrag übernommenen Verpflichtungen nachgekommen und behandelt die aus dem EWR zuziehenden Staatsbürger genauso wie seine eigenen Bürger.

Entsprechend dem Artikel über die Niederlassungsfreiheit hob Ungarn sämtliche Einschränkungen für Unternehmen und Bürger der Gemeinschaft auf. Ungarn gewährt den natürlichen Personen aus anderen Mitgliedstaaten und den von ihnen gegründeten Vertretungen, Niederlassungen oder Tochterunternehmen nach dem Prinzip der Gleichbehandlung dieselben Bedingungen wie den eigenen natürlichen und juristischen Personen.

Niederlassung von Ausländern in Ungarn aus wirtschaftlichen Gründen

In Ungarn werden für unternehmerische Investitionen und die Errichtung von Niederlassungen von Ausländern umfassender Schutz und Sicherheit gewährt. Ausländer dürfen in Ungarn Unternehmen, Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen gründen und eine Tätigkeit ausüben, sofern dies zur Einkommens- und Gewinnerzielung dient. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann in Ungarn eine Niederlassung oder Handelsrepräsentanz, bzw. selbstständige Gesellschaft oder ein Tochterunternehmen gründen und im Handelsregister eintragen lassen.

Einige speziell geregelte, wirtschaftliche Tätigkeiten können ohne Gründung einer Niederlassung oder eines selbstständigen Unternehmens ausgeübt werden, wie z.B.:

  • Unterrichtstätigkeit in einem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Hochschulinstitut,
  • Tätigkeit von Vortragskünstlern,
  • Sachverständigentätigkeit, (mit Ausnahme der Tätigkeit als Buchprüfer, Buchhalter, Rechnungsführer und Rechtsberater,
  • Handelstätigkeit, soweit diese ohne Anwesenheit und in einer ständigen Einrichtung der ausländischen Person im Inland ausgeübt werden kann, usw.

Nach dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit können Ausländer auch ohne Niederlassung in Ungarn Dienstleistungen im der Rahmen der gemeinschaftlichen Regeln und Abkommen über die Grenze erbringen.

 

Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern in Ungarn

Mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmend, werden von den ungarischen fremdenpolizeilichen Regeln die Ausländer in zwei Gruppen eingestuft: EWR-Bürger mit Reise- und Aufenthaltsfreiheit und Drittstaatsangehörige.

Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern mit Reise- und Aufenthaltsfreiheit

EWR-Bürger können mit einem Personalausweis oder gültigen Reisedokument nach Ungarn einreisen und sich im Land bis zu drei Monate aufhalten.

EWR-Bürger sind zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie:

  • sich zwecks einer Erwerbstätigkeit im Land aufhalten;
  • über genügend finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt für sich selbst, ihre Familie und für die gesamte Aufenthaltsdauer verfügen;
  • den Nachweis erbringen, einer Sozialversicherung angeschlossen zu sein und/oder die Deckung von Krankenversicherungsleistungen sorgen;
  • zwecks Studienaufenthalt einreisen und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

EWR-Bürger sind verpflichtet, sich unter Angabe der persönlichen Daten der für ihren Wohnort zuständigen, regionalen fremdenpolizeilichen Behörde spätestens am 93. Tag nach der Einreise persönlich anzumelden. Der Antragsteller hat die Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen gegenüber der fremdenpolizeilichen Behörde anhand von Dokumenten nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann den Antragsteller nur im Krankheitsfalle vom persönlichen Erscheinen dispensieren. Nach erfolgter Genehmigung des Aufenthaltes erhält der EWR-Bürger eine Registrationsbescheinigung (Karte), in der die Daten und der Zeitpunkt der Registrierung dokumentiert sind.

EWR-Bürger, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Ungarn aufgehalten haben, sind zum Daueraufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung wird von der für ihren Wohnort zuständigen, regionalen Direktion der Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde mit der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bestätigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können erwerbstätige EWR-Bürger vor Ablauf der Fünf-Jahres-Aufenthaltsfrist eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten, z.B. beim Erreichen der Pensionsaltersgrenze, bei Unfall oder wegen Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit.

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige können für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten unter den Voraussetzungen des Schengener-Grenzkodexes nach Ungarn einreisen, wenn sie über ein gültiges Reisedokument und Visum oder über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Der Nachweis der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt ist bereits beim Grenzübertritt erforderlich. Der über ein Aufenthaltsvisum oder Nationalvisum Verfügende ist nach Ablauf der im Visum vermerkten Aufenthaltsdauer berechtigt, eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen und sich weiterhin auf dem Territorium Ungarns aufzuhalten.

Die Gründe für die häufigste Aufenthaltsdauer von drei Monaten sind:

  • Erwerbstätigkeit;
  • Studium;
  • Forschungsarbeiten;
  • Familienzusammenführung;
  • offizieller Zweck;
  • Besuch;
  • medizinische Behandlung;
  • humanitäre Zwecke.

Für die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Inland bedarf es einer von der ungarischen Fremdenpolizei erteilten Aufenthaltsbewilligung.

Ein Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss, nebst den Dokumenten für die Personenidentifizierung, folgende Unterlagen enthalten:

  • die von der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilte Beschäftigungsbewilligung;
  • den Arbeitsvertrag;
  • die ungarische Wohnsitzbestätigung;
  • den Nachweis der für die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Ausbildung, usw.

Die Gültigkeitsdauer einer für Erwerbstätigkeit ausgestellten Aufenthaltsbewilligung kann höchstens drei Jahre betragen. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Bei einer mit einer Beschäftigungsbewilligung verbundenen Tätigkeit wird die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung angepasst.

Grundregeln der Besteuerung

Ungarn hat mit mehr als siebzig Staaten bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, in denen die Zuständigkeit, je nach Einkommensarten das anzuwendende Recht festgelegt werden. Ausländische Privatpersonen sind nach den in den bilateralen Steuerabkommen festgelegten Prinzipien und nach den ungarischen Rechtsregeln verpflichtet, in Ungarn Steuern zu zahlen und eine Steuererklärung einzureichen. Ungarische Privatpersonen sind in Ungarn uneingeschränkt steuerpflichtig, d. h. sie müssen über ihr sämtliches Einkommen der Steuerbehörde eine Steuererklärung abgeben. Ausländische Personen sind in Ungarn beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen nur für ihr aus Ungarn stammendes, bzw. gemäss Doppelbesteuerungsabkommen in Ungarn zu versteuerndem Einkommen eine Steuerdeklaration einreichen und Steuern bezahlen.

Privatpersonen zahlen auf ihrem in Ungarn steuerpflichtigen Einkommen vierteljährlich einen Steuervorschuss. Einzahlungsstichtag ist der 12. Tag des dem Quartal folgenden Monats. Die Steuererklärung muss jährlich bis zum 20. Mai des folgenden Jahres bei der ungarischen Steuerbehörde eingereicht werden. Die Steuerbehörde kann die in der Steuererklärung gemachten Angaben und die zugrunde gelegten Einkommensnachweise bis zu fünf Jahre nach der Einreichung kontrollieren. Privatpersonen können ihre fehlerhaft ausgestellten Steuererklärungen innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist auf dem Weg der Selbstanzeige korrigieren.

Beantragung einer Steueridentifizierungsnummer bei der ungarischen Steuerbehörde (NAV)

Um seiner Steuerpflicht nachzukommen, kann sich die ausländische Privatperson bei der ungarischen Steuerbehörde registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt mittels Antrag für eine ungarische Steueridentifizierungsnummer. Der Antrag kann per Post oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Für die Registrierung werden folgende Angaben benötigt:

  • Staatsbürgerschaft
  • Vollständiger Name
  • Geburtsname
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Name der Mutter
  • Ausländischer Wohnsitz
  • Ungarische Zustellungsadresse

Anmeldungen bei der Arbeitsmarktzentrale und bei der Steuerbehörde

Der inländische Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anstellung von ausländischen Arbeitnehmern bei der für den Arbeitsort zuständigen Arbeitsmarktzentrale zu melden. Der inländische Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die ungarische Steuerbehörde über die Steuerpflicht der ausländischen Privatperson zu informieren.