Körperschaftssteuer

Über den günstigen Körperschaftssteuersatz in Höhe von 9% und die Möglichkeiten der Rückvergütungen ist Ungarn bestrebt, möglichst viele direkte Kapitalinvestitionen ins Land zu holen. Wohl sind günstige Steuersätze alleine bei den Investitionsentscheidungen nicht das entscheidende Argument. Trotzdem ist die steuerliche Attraktivität ein nicht zu unterschätzender Faktor bei Investitionsentscheiden.

Steuersatz und Mindeststeuer

Der Körperschaftssteuersatz beträgt ab 2017 nur noch 9%.

Der Körperschaftssteuersatz beträgt ab 2017 noch 9%.

Zu erwartende Mindeststeuer

Das Körperschaftssteuergesetz bestimmt ein zu erwartendes, steuerbares Gewinnminimum. Wenn das Ergebnis des Unternehmens vor Steuern oder seine Steuerbemessungsgrundlage nicht diese Höhe erreicht, kann das Unternehmen zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  • Entweder bezahlt es die Körperschaftssteuer auf der Basis des zu erwartenden Gewinnes oder
  • es füllt eine Erklärung aus, in der die Gründe des Verlustes, resp. des nicht ausreichenden gewinnbringenden Betriebes dargelegt werden. Die Steuerbehörde wird in der Regel in solchen Fällen Steuerkontrollen durchführen.

Korrektur der Bemessungsgrundlage

Einige Posten der Rechnungsführung beeinflussen das Ergebnis vor Steuern. Darunter gibt es solche, die gewisse Kosten und Aufwendungen in der Steuerbemessungsgrundlage nicht gestatten und solche, die gewisse Einnahmen von der Steuerbemessungsgrundlage ausnehmen. Die Wichtigsten sind:

Die Steuerbemessungsgrundlage erhöhende Posten (nicht anerkannte Kosten und Aufwendungen):

  • Für unsichere, nicht genau zu bestimmende künftige Kosten und Verbindlichkeiten gebildete zweckgebundene Rücklagen;
  • Sicher anfallende, vertragsgemäße Kosten und Aufwendungen können zulasten der Steuerbemessungsgrundlage verrechnet werden;
  • Der für Forderungen und vom Liquidator nachgewiesene, verrechnete Wertverluste kann von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
  • Bußgelder, Verzugsstrafen;
  • Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Unterkapitalisierung);
  • An CFC -Unternehmen bezahlten Beträge;
  • Nicht entsprechend dokumentierte oder nicht nachweisbar im Interesse der Unternehmenstätigkeit getätigten Aufwendungen

Die Steuerbemessungsgrundlage senkende Posten und weitere Vergünstigungen

  • Die Steuerbemessungsgrundlage kann bis zu 50% durch in früheren Jahren verrechnete Verluste verringert werden. Vor 2015 entstandene Verluste dürfen höchstens bis 2025 und ab 2015 entstehende Verluste höchstens auf 5 Jahre abgegrenzt werden;
  • 50% der Spenden an gemeinnützige Organisationen und Hochschuleinrichtungen;
  • Erzielte Kursgewinne, die bei angemeldeten Beteiligungen erzielt werden (Holdingprivileg);
  • Einnahmen aus dem Verkauf von angemeldeten immateriellen Gütern (z.B. Tantiemen, Lizenzen, Markennamen);
  • Die für künftige Entwicklungszwecke gebundene Rücklage, die in den folgenden vier Jahren für Investitionen aufgewendet werden muss, wird als vorgezogene Wertverminderung geltend gemacht;
  • Eine Sonderabschreibung von 50%, in einzelnen benachteiligten Regionen sogar von 100% für Anschaffungen von EDV-Technik, Möbel, sonstigen Geräte, Anlagen etc.;
  • Wert der von kleinen und mittleren Unternehmen beschafften neuen Investitionsgütern bis zur Höhe des vorsteuerlichen Gewinns (max. bis 30 Mio. HUF)

Transferpreisregelungen

Die ungarische Steuerbehörde achtet seit einigen Jahren anlässlich von Steuerkontrollen vermehrt auf die Erfüllung der Transferpreis-Dokumentationspflicht. Diese Pflicht kann mit verschiedenen Methoden erfüllt werden.

  • Vergleichspreismethode
  • Wiederverkaufspreismethode
  • Kosten-Gewinn-Methode
  • Nettogewinn-Methode
  • Gewinnaufteilungs-Methode
  • Sonstige Methode (in begründeten Fällen)

Die Anforderungen an die Dokumentation wurden in der letzten Zeit vereinfacht. Bei Transaktionen unter 50 Mio. HUF muss der Marktpreis nicht dokumentiert werden. Bei einigen konzerninternen Leistungen (IT, Rechnungsführung, Administration) kann, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, eine vereinfachte Dokumentation erstellt werden.

Ab 2015 gelten Gesellschaften (Personen) mit einheitlicher Geschäftsführung unabhängig von der Gesellschafterstruktur als verbundene Unternehmen.

Die Verletzung der Transferpreis-Regeln wird von der Steuerbehörde mit einem überdurchschnittlich hohen Bußgeld geahndet.

Country by Country Reporting (CBCR)

Ungarn hat sich am 1. Dezember 2016 den Ländern angeschlossen, welche das CBCR anwenden. Die Regelungen liegen erst als Gesetzesentwurf vor.

Durch das CBCR soll den Steuerbehörden eine Risikoeinschätzung ermöglicht werden und aufgrund des CBCR darf keine Anpassung der Verrechnungspreis erfolgen.

Unternehmen sind in Ungarn für CBCR verpflichtet:

  • wenn die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich in Ungarn ansässig ist,
  • für das ungarisches Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe, wenn für die oberste Muttergesellschaft keine CBCR Meldepflicht besteht,
  • wenn Muttergesellschaft nicht für ein CBCR verpflichtet wäre, müssen dennoch die in der EU ansässigen Mitglieder der Gruppe CBCR anwenden.

Von der Datenermittlung sind multinationale Unternehmensgruppen befreit, deren konsolidierter Nettoumsatz die 750 Mio. EUR nicht erreichen.

Die in Ungarn ansässigen obersten Muttergesellschaften sind verpflichtet für das zum ersten Mal am 1.1.2016 oder später beginnende Geschäftsjahr binnen 12 Monaten das CBCR abzugeben. Die ungarischen Unternehmen erstatten das erste Mal für das am 1.1.2017 oder später beginnende Geschäftsjahr  Meldung.

Die Gruppenunternehmen haben die CBCR Meldepflicht bis zu letztem Tag des am 1.1.2017 oder später beginnende Geschäftsjahres an das ungarische Finanzamt zu melden, auch wenn sie als Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe von der CBCR-Pflicht befreit wären.

Das mangelhafte CBCR kann bis zu 20 Mio. HUF bestraft werden.