Firmengründung in Ungarn

Das ungarische Gesellschaftsrecht ist weitgehend dem westeuropäischen Recht angepasst, vorwiegend dem deutschen Rechtssystem angepasst. Zwischen beiden Rechtsordnungen besteht hauptsächlich wegen der steuerlichen Beurteilung der Wirtschaftsgesellschaften ein Unterschied. In Ungarn unterliegen alle Unternehmen, die juristischen und die Personengesellschaften, der Körperschaftssteuer (siehe Kapitel Steuersystem).

1. Arten der Wirtschaftsgesellschaften

Weitere Unternehmensformen

Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Ungarn

Sie verfügt nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Niederlassung ist eine wirtschaftlich selbstständig agierende, organisatorische Einheit eines ausländischen Unternehmens, die als selbstständige Gesellschaft ins ungarische Firmenregister eingetragen wurde.

Das ausländische Unternehmen ist in Ungarn über die registrierte Niederlassung zur unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Gegenüber Behörden und Dritten begründet die Niederlassung die Rechtsverhältnisse

Europäische Aktiengesellschaft

Eine SE kann gemäss Verordnung des Europarates und in Übereinstimmung mit der ungarischen Gesetzgebung mit Sitz in Ungarn oder durch einen Gründer mit Sitz in Ungarn gegründet werden.

2. Gründungsschritte einer Wirtschaftsgesellschafts

In- und ausländische natürliche und juristische Personen können zur Ausübung einer gemeinsamen, gewerbsmäßigen Wirtschaftstätigkeit eine Wirtschaftsgesellschaft gründen, in eine bestehende Gesellschaft als Gesellschafter eintreten oder daran eine Gesellschafterbeteiligung (Geschäftsanteil, Aktien) erwerben. Zur Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, mit Ausnahme der GmbH und AG.

Eine Wirtschaftsgesellschaft kann zum Zweck der Ausübung einer gemeinsamen, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgenden Wirtschaftstätigkeit gegründet werden, allerdings nicht nach BGB, sondern nach dem Gesetz für Nonprofit-Wirtschaftsgesellschaften.

Zur Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich. Dieser ist von allen Gesellschaftern (Gründungsmitgliedern) zu unterzeichnen. Der Gesellschaftsvertrag muss in einer notariellen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde verfasst werden.

Es sind weitere Dokumente anzufertigen und von einem Rechtsanwalt gegenzuzeichnen (z. B. Annahmeerklärung Geschäftsführer, eine Erklärung des Geschäftsführers darüber, dass er keinem Verbot unterliegt usw.).

Die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente müssen beim Firmengericht innert 30 Tagen nach ihrer Unterzeichnung eingereicht werden. Das Firmengericht entscheidet über die Eintragung innert 15 Tagen.

Eine Firmengründung kann im vereinfachten Verfahren erfolgen. In diesem Fall muss der im Gesetz erwähnte Mustervertrag verwendet werden. In solchen Fällen erfolgt die Firmeneintragung innerhalb eines Tages.

Detaillierte Informationen im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  1. Im Rahmen einer Gesellschaftsgründung (GmbH / Kft.) zu erstellende Unterlagen (wenn kein Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer nötig sind)

Anzufertigende Unterlagen in deutscher und ungarischer Sprache:

Notwendige Unterlagen in deutscher und ungarischer Sprache:

(1) Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde (letztere im Falle einer Einmanngesellschaft);

(2) Gesellschafterliste;

(3) Annahmeerklärung des Geschäftsführers, der Geschäftsführer;

(4) Rechtsvertretungsvollmacht;

(5) Firmenzeichnungsblatt (Unterschriftsprobe) der Geschäftsführer;

(6) verschiedene Erklärungen des Geschäftsführers, über das vorhandene Stammkapital, Inkompatibilitätsgründe, etc.;

(7) Zustellungsbeauftragung: Falls die ausländische Person oder Gesellschaft keine ungarische Adresse/Sitz hat, benötigt sie  einen  Zustellungsbeauftragten. Dies kann eine Firma/Person mit Sitz/Adresse in Ungarn sein;

(8) ein Dokument, welches das Recht auf Nutzung des Sitzes beweist (z.B. Grundbuchsblatt, Mietvertrag, Zustimmungserklärung des Eigentümers);

(9) Eintragungsantrag an das Handelsgericht.

Die vom Gründer zur Verfügung zu stellenden Dokumente:

(10) Ist der Gründer eine ausländische Gesellschaft, muss der gültige, nicht älter als 30 Tage alte, notariell beglaubigte Handelsregisterauszug des Gründers dem Registergericht eingereicht werden.

(11) Die beglaubigte Übersetzung des offiziellen Handelsregisterauszuges muss ebenfalls eingereicht werden und wird durch uns in Ungarn eingeholt.

  1. Gesetzlich verbindlich aufzuführenden Angaben im Gesellschaftsvertrag

a) Firma

b) Sitz, sowie eventuelle Niederlassung(en), Zweigniederlassung(en)

c) Angaben über die Gesellschafter oder den Alleingesellschafters

d) Tätigkeit der Gesellschaft: Diese muss aus der offiziellen Tätigkeitsliste entnommen werden.

e) Stammkapital: Das Mindeststammkapital beträgt bei einer GmbH 3'000’000 HUF, wobei die einzelne Stammeinlage mindestens 100’000 HUF betragen muss.

Die Eröffnung eines Kontos bei einer ungarischen Bank ist gesetzlich vorgeschrieben.

f) Geschäftsführer:

  • Geschäftsführer können für eine bestimmte Zeit (höchstens für 5 Jahre) oder für eine unbestimmte Zeit bestellt werden. Eine Bestellung für bestimmte Zeit kann verlängert werden. Ein Geschäftsführer kann jederzeit abberufen werden.
  • Die Art der Firmenzeichnung (selbständig/gemeinsam) muss aufgeführt werden.

 

  1. Gerichtliches Eintragungsverfahren, Dauer der Gründung

Eine GmbH kann entweder mit vereinfachtem Verfahren oder mit ordentlichem Verfahren gegründet werden. Wir empfehlen das ordentliche Verfahren. In diesem Fall kann der Gesellschaftsvertrag von dem im vereinfachten Verfahren zwingend anzuwendenden Mustervertrag abweichen und auch spezielle Regelungen (z.B. Entlastung der Geschäftsführer) beinhalten.

Die in Punkt 1 aufgeführten Dokumente sind spätestens innerhalb von 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung beim Registergericht (Firmengericht) einzureichen.

 

  1. Kosten einer GmbH-Gründung

Seit April 2017 fallen keine Gründungsgebühren an.

Der Handelsregisterauszug eines ausländischen Gesellschafters muss übersetzt werden. Die beglaubigte, offizielle Übersetzung kostet ca. F 30’000 HU (ca. 100 EUR).

Werden die Gründungsdokumente nicht in Ungarn unterzeichnet, muss die Unterzeichnung vor einem Notar erfolgen und die Dokumente müssen mit Apostille versehen werden. Die notariellen Beglaubigungen sowie die Apostille der einzelnen Dokumente ist  offiziell in Ungarn zu übersetzen. Diese Kosten betragen ca. 40’000 HUF. Falls die Dokumente in Ungarn unterzeichnet werden, ist keine notarielle Beglaubigung und Apostille nötig.

Diese Kosten müssen vor der handelsgerichtlichen Eintragung entrichtet werden.